Arbeitsrecht • Familienrecht • Mediation Stand: 01.11.2023
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Urlaub & Arbeitsrecht
Wieviel Urlaub steht Ihnen zu?


ERHOLUNGSURLAUB

Die Dauer des Erholungsurlaubes ist oft arbeitsvertraglich oder tariflich vereinbart. Das Minimum:

Bundesurlaubsgesetz

Mindestdauer 24 Werktage. "Werktage" sind alle Wochentage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Auch bei einer 5 Tagewoche zählt der Samstag mit. 24 Werktage ergeben also ohne "Brückentage" 4 Wochen Erholungsurlaub.

Grundsätzlich besteht arbeitsrechtlich Anspruch auf Urlaub "im ganzen Stück", wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Ist dies der Fall, gebietet das Arbeitsrecht bei Vollzeittätigkeit einen längeren Urlaub von 12 zusammenhängenden Tagen. Hiervon darf aber auch abgewichen werden – allerdings nur durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung oder wenn der Arbeitnehmer es selber möchte.

Der volle Urlaubsanspruch entsteht gemäß dem Bundesurlaubsgesetzt nach einer Beschäftigungsdauer = "Wartezeit" von 6 Monaten.

Bei früherem Ausscheiden muss der Urlaub anteilig gewährt werden.

Heißt im Klartext:

Bei Kündigung zum 30.06. oder später haben Sie vielleicht schon Ihren vollen Urlaubsanspruch erworben!

Einschränkung:

Die meisten Arbeits- und Tarifverträge sehen vor, dass auch bei Ausscheiden nach dem 30.06. eines Jahres der Urlaub nur anteilig zu gewähren ist. Dies ist zulässig!

Sehen Sie aber doch mal in Ihrem Arbeitsvertrag nach. Wird vom Arbeitgeber hin und wieder vergessen!


Einige Personengruppen haben Anspruch auf längeren Erholungsurlaub:

  • Jugendliche unter 16 Jahre:30 Werktage
  • Jugendliche unter 17 Jahre:27 Werktage
  • Jugendliche unter 18 Jahre:25 Werktage
  • Schwerbehinderte (mind. 50%):zusätzlich 5 Arbeitstage

Urlaub - aber wann?

Bleibt in diesem Zusammenhang nur noch die Frage nach dem “Wann” des Urlaubes zu klären:

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Restansprüche sind in den ersten drei Monaten des Folgejahres zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung gegeben sind.

Vom Grundsatz ist bei der zeitlichen Festlegung der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Entgegenstehen können dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche von Kollegen, die nach sozialen Gesichtspunkten Vorrang (z.B. schulpflichtiger Kinder) verdienen. In der Regel lassen sich durch Absprachen tragfähige Regelungen finden. Vielfach werden am Jahresanfang Urlaubslisten erstellt. Der Arbeitgeber kann also den Urlaub nicht ohne weiteres bestimmen, es sei denn es handelt sich um Betriebsferien.


ELTERNZEIT – VATER, MUTTER ODER BEIDE?

Mütter oder Väter, die für eine Kinderbetreuung etwas mehr Zeit haben möchten, werden besonders geschützt. Im Laufe der Zeit wurde aus dem Mutterschaftsurlaub, der Erziehungsurlaub und nun die Elternzeit – geregelt im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG).

Beide Eltern können gleichzeitig die insgesamt dreijährige Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Zeit muss schriftlich bei dem Arbeitgeber beantragt werden. Der Antrag hat spätestens 6 Wochen vor Beginn zu erfolgen, wenn die Elternzeit sich der Geburt des Kindes anschließen soll. In anderen Fällen ist eine 8-Wochenfrist zu beachten. Mit dem Antrag ist zu erklären, für welche Zeitabschnitte innerhalb von 2 Jahre die Elternzeit genommen werden soll. Die Elternzeit darf in 4 Zeitabschnitte verteilt werden und das letzte Jahr kann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Während der Elternzeit kann bis zu 30 Wochenstunden eine Teilzeittätigkeit ausgeübt werden,

  • wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht,
  • in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind,
  • die Teilzeit mindestens 3 Monate beträgt.

Die Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers. Während der Elternzeit und der vorherigen Ankündigung besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Die Kündigung des Arbeitsvertrag kann nur in besonderen Fällen von der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde für zulässig erklärt werden (in Hamburg: Behörde für Soziales und Familie, Integrationsamt).

Nach Rückkehr aus der Elternzeit an den Arbeitsplatz besteht auf Antrag die Möglichkeit, die Arbeitszeit zu verringern. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§§ 6 – 8 TzBfG).


PFLEGEURLAUB – SORGE UM DIE ANGEHÖRIGEN

Seit dem 01.07.08 besteht bei Akkutfällen die Möglichkeit 10 Tage unbezahlten Pflegeurlaub für einen unerwarteten Pflegefall eines nahen Angehörigen zu erhalten. Auf Anforderung des Arbeitgebers ist die Pflegebedürftigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Wird die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachgewiesen, kann auch eine unbezahlte Pflegezeit von bis zu 6 Monaten beantragt werden, wenn in Ihrem Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Sowohl während des Pflegeurlaubes als auch während der Pflegezeit besteht grundsätzlich Kündigungsschutz. Mit Zustimmung der entsprechenden Landesbehörde (in Hamburg: Integrationsamt) kann allerdings in Ausnahmefällen auch in dieser Zeit eine Kündigung ausgesprochen werden.


LERNEN FÜR`S LEBEN? BILDUNGSURLAUB

Wer möchte, kann sich innerhalb von 2 Jahren an 10 Arbeitstagen (bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 5 Tagen sogar 12 Arbeitstage) bei Fortzahlung des Arbeitsentgeldes bilden.

Der Bildungsurlaub ist nicht bundeseinheitlich durch Gesetz geregelt. Es gibt einzelne Landesgesetze. Nach dem Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetz gelten z.B. folgende

Voraussetzungen für Bildungsurlaub:

Bestehen des Arbeitsverhältnisses von mind. 6 Monaten

folgende Zielrichtung der Fortbildung:

  • Politische Weiterbildung oder
  • berufliche Weiterbildung oder
  • Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamts durch staatlich anerkannte Träger der Jugend und Erwachsenenbildung.

Anmeldung beim Arbeitgeber mindestens 6 Wochen vor Beginn unter Vorlage folgender Unterlagen:

  • eine Anmeldebestätigung
  • der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung
  • Programm der Bildungsveranstaltung
  • Vorlage einer Teilnahmebestätigung nach Ende der Maßnahme.

der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub ablehnen, wenn:

  • dringende betriebliche Erfordernisse dies gebieten (z.B. im laufenden Kalenderjahr mehr als ein Drittel der Beschäftigten des Betriebs bereits Bildungsurlaub hatten)oder
  •  Urlaubswünsche anderer Kollegen entgegenstehen.

Foto RA Marquard | Fachanwalt für Arbeitsrecht

RA Daniel Marquard
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     Mail: info@damm-pp.de

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