Arbeitsrecht • Familienrecht • Mediation Stand: 01.11.2023
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Vergütungsfragen:
Lohn, Gehalt, Sonderzahlungen & Mindestlohn


Mindestlohn?

Seit dem 01. Januar 2015 gibt es mit Mindestlohngesetz (MiLoG) in Deutschland einen flächendeckenden Mindestlohn. Er beträgt:

Mindestlohn ab:
01.01.20219,50 € / Stunde
01.07.20219,60 € / Stunde
01.01.20229,82 € / Stunde
01.07.202210,45 € / Stunde
01.10.202212,00 € / Stunde
01.01.202412,41 € / Stunde
01.10.202512,82 € / Stunde

Es gibt hiervon aber Ausnahmen, die in § 22 MiLoG geregelt sind.

Für Pflegekräfte und Pflegehilfskräfte gilt seit 2015 ein besonderer gesetzlicher Mindestlohn, der stufenweise angehoben wird:

Mindestlohn ab:Alte BundesländerNeue Bundesländer
01.01.202011,35 € / Stunde10,35 € / Stunde
01.07.202011,60 € / Stunde11,20 € / Stunde
01.04.202111,80 € / Stunde11,50 € / Stunde
01.09.202112,00 € / Stunde12,00 € / Stunde
01.09.202213,70 € / Stunde13,70 € / Stunde
01.05.202313,90 € / Stunde13,90 € / Stunde
01.12.202314,15 € / Stunde14,15 € / Stunde

Über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder einen Lohn-Tarifvertrag werden für einzelne Branchen auch höhere Mindestlöhne geregelt.

Diese Einzelfälle lassen sich jedoch an dieser Stelle nicht übersichtlich darstellen.


Tarifvertrag

In Arbeitsverhältnissen in denen ein (Lohn-) Tarifvertrag gilt, stellen die Tariflöhne die Mindestvergütung dar.

In der Regel liegen diese tarifvertraglich vereinbarten Löhne und Gehälter über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, könnte ein so genannter Lohnwucher vorliegen. Wenn der Lohn ca. 30 % unter der üblichen Entlohnung für vergleichbare Tätigkeit liegt, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass dieser Billiglohn als Lohnwucher zu bewerten ist.

Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen kann der Arbeitgeber dann verurteilt werden, den Lohn für vergleichbare Arbeit nachzuzahlen und somit dem Arbeitsverhältnis den üblichen Lohn zugrunde zu legen.


Überstunden | Nachtarbeit

Gesetzlich sind Regelungen zu Überstunden und zu Nacht- und Feiertagszuschlägen nur bedingt im ArbZG (Arbeitszeitgesetz) geregelt. Es gibt einen umfangreichen Ausnahmekatalog, der die Arbeit auch an Sonn- und Feiertagen gestattet.

Überstunden sind nach dem ArbZG nur begrenzt zulässig (gesamte Arbeitszeit bis zu 10 Std. werktäglich, wenn in einem Zeitraum von 6 Monaten im Durchschnitt nicht 8 Std. überschritten werden).

Eine zusätzliche Vergütung ist gesetzlich nicht geregelt, lediglich die Gewährung von (Ersatz-) Freizeit. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht im Grundsatz entschieden, dass ohne gesonderte Vereinbarung und ohne Freizeitausgleich ein Zuschlag von mindestens 25% zu zahlen ist.


Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld & andere Sonderzahlungen

Zusatzleistungen (z.B.Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Gehalt, Zuschuss zur Vermögensbildung, Riester-Rente, freie Tage für Umzug, Hochzeit, etc.) sind gesetzlich nicht vorgeschrieben und entstammen vor allem den Verhandlungen der Gewerkschaften und dem Bindungsinteresse der Arbeitgeber.

Dort wo diese Leistungen tarifvertraglich geregelt oder mit dem Arbeitsvertrag vereinbart sind, besteht ein einklagbarer Anspruch.

In Ausnahmefällen kann sich ein derartiger Anspruch auch ergeben, wenn der Arbeitgeber – ohne hierzu verpflichtet zu sein – vorbehaltlos über mindestens 3 Jahre hintereinander solche Sondervergütungen gezahlt hat. Dann kann es zu einer Selbstbindung im Rahmen der betrieblichen Übung kommen. Unter Umständen kann sich ein derartiger Anspruch auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

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RA Daniel Marquard
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