Arbeitsrecht • Familienrecht • Mediation Stand: 01.11.2023
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Kündigung in der Post - was nun?
Checkliste: Erste Schritte nach Kündigung

Der Zugang einer Job-Kündigung wirkt sicher zunächst deprimierend. Trotzdem kann sich leider kein Arbeitnehmer leisten, in dieser Situation in Schockstarre zu verfallen!

Die nachfolgende Checkliste gibt Hilfestellung für die ersten Schrittte nach Erhalt der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.


Arbeitslos melden!

Absoluten Vorrang hat Ihre Meldung beim Jobcenter der Arbeitsagentur!

Die für Sie zuständige Stelle für die Arbeitslosmeldung finden Sie

hier mit Ihrer Postleitzahl.

Nur so ist der "nahtlose" Bezug von Arbeitslosengeld gewährleistet. Eine verspätete Meldung bei der zuständigen Arbeitsagentur kann Sperrzeiten beim Bezug der Leistungen zur Folge haben.

Achtung Fristsache!

Die Meldung bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen, bei kürzeren Kündigungsfristen umgehend (innerhalb von 3 Arbeitstagen) nach Erhalt der Kündigung.

Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung müssen sich gekündigte Arbeitnehmer zusätzlich als arbeitslos melden.


Chancen für eine Kündigungsschutzklage klären!

Ihr nächster Schritt ist die Klärung möglicher Abwehrmaßnahmen gegen die Kündigung.

Eine erste Vorklärung Ihrer Chancen vor dem Arbeitsgericht können Sie auf unserer Seite "Kündigung & Kündigungsschutz" selbst vornehmen.

Die Klärung Ihres Kündigungsschutzes ist eilbedürftig:

Achtung, weitere Fristsache!

Eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge vor dem Ar­beits­ge­richt muss inner­halb von

3 Wochen ab Erhalt der Kündigung

beim Arbeitsgericht eingereicht werden!

Nach Ablauf dieser Frist ist die Klage - von engen Ausnahmen abgesehen - unzulässig und wird nicht mehr beachtet.


Evtl. Aufhebungsvertrag anbieten!

Wenn Sie Erfolgsaussichten für eine Kün­di­gungs­schutz­klage haben, möchte Ihr Arbeit­geber vielleicht das Risiko eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens begrenzen. Dann könnten Sie Verhandlungen um einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung anbieten.

Mehr zum Thema "Abfindung" finden Sie auf unserer Seite Abfindung | Was beachten?

Für viele Arbeitgeber sind nämlich Aufhebungsverträge fast immer eine attraktive Alternative bei drohendem Kündigungsschutzverfahren.

Die zu zahlende Abfindung ist für Arbeitgeber bei kaufmännischer Betrachtungsweise oft günstiger als das Risiko eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens.

Deshalb gehen Arbeitgeber meist gern auf ein Gesprächsangebot zur Frage eines Aufhebungsvertrages ein.

Weitere Infos zum Thema "Aufhebungsvertrag" finden Sie auf unserer Seite Aufhebungsvertrag | Risiko?


Arbeitspapiere beschaffen!

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag hat der Arbeitgeber eine Reihe von Bescheinigungen zu erstellen und auszuhändigen:

Teile dieser Unterlagen werden für die Arbeitslosmeldung benötigt, um Arbeitslosengeld zu erhalten.

Bei Streit um die Erteilung der Arbeitspapiere ist immer das Arbeitsgericht zuständig.

Geht es jedoch um die Korrektur einzelner Bescheinigungen, so können auch andere Fachgerichte zuständig werden, z.B. bei einer Klage auf Korrektur der Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III), die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes erforderlich ist, wäre das Sozialgericht zuständig.


Qualifiziertes Arbeitszeugnis anfordern!

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines berufsfördernden Zeugnisses (§ 630 BGB i.V.m. § 113 Gewerbeordnung).

Die darin enthaltenen Angaben müssen wahr, vollständig und wohlwollend sein.

Alles Wissenswertes zum Thema "Arbeitszeugnis" finden Sie auf unserer Seite Arbeitszeugnis | Zeugniscodes


Restliche Urlaubsansprüche einfordern!

Wenn Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses noch nicht den Ihnen zustehenden Urlaub erhalten haben, besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Geld. Für die Ermittlung der Höhe der Urlaubsabgeltung wird bei einer 5-Tage-Woche in der arbeitsrechtlichen Praxis in der Regel mit 22 Arbeitstagen im Monat gerechnet.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von € 2.500,00 monatlich hat restliche Urlaubsansprüche von 5 Tagen.

Die Urlaubsabgeltung beträgt dann: € 2.500,00 ÷ 22 x 5 = € 568,00 brutto

Weitere Infos zum Thema "Urlaub" finden Sie auf unserer Seite Urlaub | Elternzeit | Pflegezeit.

Dort finden Sie auch den Hinweis darauf, dass Ihnen bei Ausscheiden aus dem Job nach dem 30.06. eines Jahres möglicherweise schon der gesamte Jahresurlaub zusteht.


Restliche Vergütungsansprüche klären!

Wenn Sie bisher aus Angst vor dem Verlust Ihres Arbeitsplatzes davon abgesehen haben, Ihren Anspruch auf Mindestlohn geltend zu machen, besteht jetzt vielleicht die beste Gelegenheit!

Falls in den vergangenen Jahren regelmäßig Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt wurde, hat Ihr Arbeitgeber vielleicht bei der Schlussabrechnung die anteilige Zahlung bis zu Ihrem Ausscheiden vergessen.

Lassen Sie das prüfen, denn Zusatzzahlungen erhöhen auch Ihr Arbeitslosengeld!

Weitere Infos zum Thema "Vergütung" finden Sie auf unserer Seite Vergütung | Lohn | Gehalt.


Bewerbungsunterlagen aktualisieren!

Sobald Sie Ihre Restansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis geklärt haben, geht es in die nächste "Bewerbungsrunde".

Dafür sollten Sie

Foto RA Marquard | Fachanwalt für Arbeitsrecht

RA Daniel Marquard
Fachanwalt Arbeitsrecht

     Mail: info@damm-pp.de

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