Arbeitsrecht • Familienrecht • Mediation | Stand: 01.11.2023 |
Schlechte Nachricht:
Gegen weit verbreitete Meinung gilt meistens:
Abfindungen werden in der Regel nach geschickten Vertragsverhandlungen in Aufhebungsverträgen vereinbart und ergeben sich nur in seltenen Fällen aus dem Gesetz.
Um eine Abfindung zu erhalten, müssen im Normalfall zunächst gewisse Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage bestehen, um Ihren Arbeitgeber zu einem Abfindungsangebot zu motivieren.
Abfindungen werden nämlich meistens für einen "Freikauf" des Arbeitgebers vom Risiko eines Kündigungsschutzprozesses gezahlt.
Ob Sie solche Chancen haben, erfahren Sie auf unserer Seite Kündigung & Kündigungschutz
Ein direkter Rechtsanspruch auf eine Abfindung ergibt sich in wenigen Fällen aus
Bei diesen Abfindungsansprüchen handelt es sich folglich mehr um vertragliche als um gesetzliche Ansprüche.
Aus dem Gesetz ergeben sich Abfindungsansprüche nur in drei denkbaren Fällen:
Arbeitgeber können eine betriebsbedingte Kündigung mit dem Angebot auf eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttogehaltes je Beschäftigungsjahr (ab 6 Monate + 1 Tag wird aufgerundet) gegen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage verbinden (§ 1a Kündigungsschutzgesetz) verbinden.
Der Anspruch auf die Abfindung entsteht dann "automatisch" bei Ablauf der Kündigungsfrist (3 Wochen ab Zugang der Kündigung).
Falls sich in einem Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit einer Kündigung ergibt, die Parteien sich aber inzwischen so zerstritten haben, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar bzw. nicht mehr möglich erscheint, kann das Arbeitsverhältnis durch Urteil gegen Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber beendet werden (§§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz).
Bei Betriebsänderungen (z.B. Betriebsstilllegungen) in Betrieben mit Betriebsrat können sich Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan ergeben. Hier sind Abfindungsansprüche dann vom Betriebsrat mit dem Arbeitgeber ausgehandelt worden. Sind dem Betriebsrat derartige Verhandlungsmöglichkeiten nicht eingeräumt worden, könnte ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach dem Betriebsverfassungsgesetz entstehen.
Alle weiteren Abfindungen
... sind das Ergebnis individueller Vertragsverhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der von einer Seite gewünschten Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Ergebnis ist abhängig vom Verhandlungsgeschick der Vertragsparteien und vor allem der Risikoverteilung in einem Kündigungsschutzverfahren.
Die Risikoverteilung...
lässt sich nur mit Kenntnis der arbeitsrechtlichen und tatsächlichen Situation zuverlässig einschätzen.
Verzichten Sie deshalb nicht auf die Beratung eines Experten im Arbeitsrecht!
Kurz gesagt: Das ist Verhandlungssache!
Maßgeblich sind vor allem
In der Praxis hat sich eine gewisse "Übung" etabliert:
Eine feste Regel gibt es jedoch nicht, weil weitere relevante Gesichtpunkte in die Abfindungsverhandlung einbezogen werden.
Sofern Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungszahlung zunächst arbeitslos sind, können sich Auswirkungen auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld ergeben:
Ist eine Abfindung zu hoch, kann sie eine Sperrzeit für anschließendes Arbeitslosengeld auslösen!
Liegt die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr, gibt es in der Regel bei betrieblich veranlassten Vertragsbeendigungen keine Probleme. Überschreitet die Abfindung jedoch ein halbes Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit, kann die Sperrzeitfrage wieder aktuell werden und es wird erst mal kein Arbeitslosengeld gezahlt.
In der Regel beruht die Abfindungszahlung auch auf einer Vereinbarung, an der der Arbeitnehmer mitwirkt und die als freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewertet wird.
Die Bundesanstalt für Arbeit reagiert bei ungünstiger Vertragsgestaltung von Aufhebungsvereinbarungen deshalb in der Regel mit 12-wöchiger Sperre des Arbeitslosengeldes.
Wie Sie diese Negativfolge bei Arbeitslosengeld vermeiden können, erfahren Sie auf unserer Seite
Arbeitslosengeld I:
Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben haben, wird Ihre Abfindung nicht angerechnet.
Sofern aber nach Ende der Bezugsdauer Arbeitslosengeld II (Harz IV) beantragt werden muss, wäre der dann noch verbliebene Teil Ihrer Abfindung als Vermögen zu behandeln und unter Beachtung von altersabhängigen Freibeträgen auf die Bewilligungsleistungen anzurechnen.
In diesen Fällen ist es sinnvoll, schon rechtzeitig sozialrechtlichen Rat dazu einzuholen, wie man aus der erhaltenen Abfindung ein Vermögen bildet, das nicht für den eigenen Lebensunterhalt eingesetzt werden muss.
Arbeitslosengeld II:
Wenn Sie fürchten, sofort oder kurzfristig Arbeitslosengeld II (Hartz IV) in Anspruch nehmen zu müssen, wird Ihnen von der Abfindung nichts oder wenig bleiben, sofern Sie nicht schnell einen neuen Arbeitsplatz finden.
Die gesamte Abfindung wird als Lohnersatz wie Einkommen behandelt und ohne jeden Freibetrag auf Ihr Arbeitslosengeld II angerechnet.
Dann lohnt sich vielleicht eher der Streit um den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes.
Steuerfreibeträge auf Abfindungen sind leider schon seit 2006 "Geschichte". Meist gibt es aber eine gewisse Steuererleichterung für Abfindungen durch die so genannte Fünftelregelung.
Die Fünftelregelung
Der Steuervorteil betrifft nur echte Abfindungen - nicht darin "versteckte"
Gehaltsbestandteile.
Die Abfindungsvereinbarung sollte für die Abgrenzung also keine
Zweifel entstehen lassen.
Wie immer im Steuerrecht, ist die Anwendung der Fünftelregelung nicht leicht zu verstehen und wenig transparent. Das Ergebnis ist auch immer von individuellen Faktoren abhängig.
Die Anwendung der Fünftelregelung ist nicht in allen Fällen günstig - insbesondere besser Verdienende sollten einen Steuerberater hinzuziehen.
Abfindungsrechner & Weitere Infos
... finden Sie z.B. unter
RA Daniel Marquard
Fachanwalt Arbeitsrecht
Mail: info@damm-pp.de
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